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Neue Empfehlungen des AZAV-Beirats 2026 veröffentlicht

Der AZAV-Beirat hat seine Empfehlungen am 1706.2026 aktualisiert. Die Änderungen konzentrieren sich im Wesentlichen auf zwei Themen: Standortkriterien sowie ergänzende Anforderungen an IT-, Hard- und Software. Für Bildungsträger bedeutet dies vor allem Handlungsbedarf bei der Dokumentation von Standorten und der Verankerung entsprechender Verfahren im Qualitätsmanagement. Im Folgenden erläutern wir die wichtigsten Änderungen und ihre Auswirkungen auf die Praxis.

Was ist neu in den Empfehlungen 2026?

Im Gegensatz zu früheren Überarbeitungen handelt es sich nicht um eine grundlegende Neufassung der Empfehlungen, man kann hier eher von graduellen Veränderungen sprechen. Die Änderungen konkretisieren vor allem bestehende Anforderungen und betreffen mehrere Abschnitte der Empfehlungen:

  • Trägerzulassung
  • Maßnahmezulassung
  • Zertifikatsstandards
  • Musterzertifikate

Die Anpassungen sollen insbesondere den Umgang mit temporären Standorten, digital administrierten Maßnahmen sowie der IT-Ausstattung vereinheitlichen .

1. Neuerung: Standorte - deutlich konkreter geregelt

Die größte praktische Änderung betrifft die Definition und Verwaltung von Standorten. Neu ist ausdrücklich geregelt, dass nicht nur der Geschäftssitz und dauerhafte Zweigstellen relevant sind. Hierzu zählen nun ebenfalls:

  • temporär angemietete Unterrichts- oder Schulungsräume,
  • Standorte, von denen aus digitale Maßnahmen oder digitale Maßnahmephasen administriert werden,
  • sämtliche Standorte, die tatsächlich der Leistungserbringung dienen.

Weiterhin konkretisiert der Beirat weitere Anforderungen:

  • Ein Standort darf erst aufgenommen werden, wenn eine tatsächliche und zeitlich konkret bestimmte Anmietung vorliegt.
  • Nach Beendigung der Nutzung ist der Standort wieder aus dem Zertifikat zu entfernen.
  • Alle zugelassenen Standorte müssen in das Managementsystem eingebunden sein.
  • Entsprechende Nachweise müssen jederzeit vorgelegt werden können.  
Mehr dazu auf Seite 9 der Empfehlungen des Beirats.

Was bedeutet das in der Praxis?

Zahlreiche große und kleine Bildungsträger arbeiten inzwischen mit wechselnden Unterrichtsorten, angemieteten Seminarräumen oder temporären Standorten.

Diese Träger sollten insbesondere prüfen, 

  • ob temporäre Standorte systematisch erfasst werden,
  • ob digitale Administrationsstandorte dokumentiert sind,
  • ob Aufnahme und Entfernung von Standorten nachvollziehbar geregelt sind.

2. Neuerung: Auch IT-, Hard- und Software müssen sich im QMS wiederfinden

Die zweite für Bildungsträger relevante Neuerung sind die Ergänzungen zu den Anforderungen an das Qualitätsmanagement. Hier verlangt der Beirat nun ausdrücklich, dass dokumentierte Verfahren auch den Umgang mit

  • Informationstechnik,
  • Hard- und Software,
  • Internetzugängen sowie
  • einer geeigneten Lernumgebung

berücksichtigen.

Hierzu gehören insbesondere Verfahren

  • zur Eignungsfeststellung von Teilnehmenden,
  • zur Bereitstellung der erforderlichen Hard- und Software,
  • zur Sicherstellung geeigneter technischer Rahmenbedingungen bei digitalen oder kombinierten Maßnahmen.

Der Beirat schreibt keine eigenständige Prozessbeschreibung vor. Die entsprechenden Verfahren müssen jedoch nachvollziehbar dokumentiert und im Qualitätsmanagementsystem verankert sein. Prüfen Sie am besten Ihre bestehenden Verfahren oder Prozessbeschreibungen und passen Sie diese entsprechend an bzw. ergänzen Sie diese:

  • ob ihre bestehenden QM-Dokumente diese Verfahren bereits ausreichend beschreiben,
  • ob Verantwortlichkeiten eindeutig geregelt sind,
  • ob die technische Bereitstellung für Teilnehmende dokumentiert ist.

Siehe dazu auch Seite 8 und Seite 30 in den Empfehlungen des Beirats vom 17.06.2026.

Fazit

Die Neuerungen des AZAV-Beirats vom 17.06.2026 sind im Vergleich zu 2025 doch insgesamt überschaubar. Tatsächlich konkretisieren sie jedoch Anforderungen, die bei vielen Bildungsträgern bislang unterschiedlich ausgelegt wurden. Besonders die Verwaltung temporärer Standorte sowie die Dokumentation IT-bezogener Verfahren werden damit künftig stärker in den Fokus der fachkundigen Stellen rücken – gerade bei der Maßnahmezulassung und dem Erstzertifizierungs- und Überwachungsaudit. 

Prüfen Sie am besten im Rahmen des internen Audits, inwieweit Sie hier Anpassungen in Ihren Abläufen und Verfahren vornehmen sollten, und schauen Sie sich auch die Anforderungen des AZAV-Beirats zu den Standorten an. Bei Fragen wenden Sie sich am besten an Ihre fachkundige Stelle oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

Link zu den Empfehlungen des AZAV-Beirats vom 17.06.2026 – auf der Webseite der BA unter der Rubrik Akkreditierung und Zulassung:
https://www.arbeitsagentur.de/institutionen/bildungstraeger/akkreditierung-zulassung

 

Sie haben Fragen zur Umsetzung der Empfehlungen des AZAV-Beirats oder planen die Zulassung Ihres Bildungsträgers nach AZAV? Die AKR Services AZAV-Beratung begleitet Sie mit Fachwissen und Erfahrung – von der Vorbereitung Ihrer AZAV-Zulassung (zum Beispiel mithilfe unseres AZAV-Handbuchs) bis hin zur Qualitätssicherung Ihrer Weiter­bildungs­maßnahmen und vielen hilfreichen Hinweisen und Tipps zur Dokumentation. 

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