Die Verunsicherung unter Bildungsdienstleistern und Trägern im gesamten Bundesgebiet wächst: Seit dem 1. Juli 2026 ist der reaktivierte Vermittlungsvorrang in der Grundsicherung (SGB II) in Kraft. Bundesweit berichten uns Träger, dass Anträge auf Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine (AVGS) sowie Bildungsgutscheine restriktiv behandelt oder mit dem pauschalen Verweis auf eine bevorzugte direkte Arbeitsvermittlung abgelehnt werden.
Der gesetzliche Vermittlungsvorrang bedeutet jedoch keineswegs das Aus für geförderte Qualifizierungen nach § 45 oder § 81/82 SGB III. Er erhöht lediglich die Anforderungen an die Begründungstiefe der Leistungsträger und erfordert eine präzisere Konzeptionsqualität seitens der Bildungsträger.
Apropos Grundsicherung
Seit 1. Juli 2026 gilt die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Sie hat das Bürgergeld abgelöst und verfolgt das Ziel, erwerbsfähige Leistungsberechtigte schneller und nachhaltiger in Arbeit oder Ausbildung zu vermitteln.
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
- Stärkung des Vermittlungsvorrangs: Die direkte Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung hat wieder Vorrang. Weiterbildungen bleiben möglich, wenn sie für eine nachhaltige Integration sinnvoller sind.
- Verbindlichere Mitwirkungspflichten: Leistungsberechtigte müssen stärker an ihrer Eingliederung mitwirken; bei Pflichtverletzungen gelten strengere Sanktionsregelungen.
- Anpassungen beim Schonvermögen und den Karenzregelungen: Die Vermögensfreibeträge wurden neu geregelt und die bisherige Karenzzeit beim Vermögen abgeschafft.
- Weiterhin soziale Absicherung: Der Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt und die Berücksichtigung besonderer Härtefälle – etwa bei gesundheitlichen Einschränkungen oder Familien mit Kindern – bleiben erhalten.
Damit bleibt die Grundsicherung eine existenzsichernde Leistung nach dem SGB II, legt jedoch wieder einen stärkeren Schwerpunkt auf Eigenverantwortung, Mitwirkung und die möglichst schnelle Integration in den Arbeitsmarkt.
Gesetzliche Einzelfallprüfung schlägt pauschalen Vermittlungsvorrang
Das Sozialgesetzbuch lässt hier keine Zweifel offen: Eine pauschale Ablehnung von Förderungsanträgen unter einfachem Verweis auf den reaktivierten Vermittlungsvorrang ist rechtlich nicht haltbar. Nach den Grundsätzen der pflichtgemäßen Ermessensausübung (§ 39 SGB I) und der gesetzlichen Begründungspflicht von Verwaltungsakten (§ 35 SGB X) sind die Leistungsträger zu einer detaillierten, einzelfallbezogenen Integrationsprognose verpflichtet. Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit operationalisieren diese Pflicht für die Praxis: Die Vermittlungskräfte sind darin angewiesen, die individuellen Vermittlungsaussichten ohne Qualifizierung den nachhaltigen Integrationschancen mit einer entsprechenden Maßnahme konkret gegenüberzustellen. Wenn eine zertifizierte Maßnahme die Aussichten auf eine nachhaltige und dauerhafte Eingliederung signifikant erhöht, muss diese Option in die Ermessensentscheidung einfließen.
Ein wesentlicher Faktor für die aktuellen Verzögerungen in der Praxis ist die veränderte Schnittstellenkompetenz: Das Jobcenter stellt den Qualifizierungsbedarf sowie die persönliche Eignung des Leistungsberechtigten fest, während die Agentur für Arbeit (SGB III) für die finanztechnische Bewilligung und die Ausstellung des Gutscheins verantwortlich zeichnet. Diese behördenübergreifende Prüfung führt in der Übergangsphase der neuen Grundsicherung in vielen Kommunen zu restriktivem Verwaltungshandeln.
Für Bildungsträger bedeutet dies: Kunden müssen bei mündlich angedrohten oder pauschal begründeten Ablehnungen zwingend auf einen schriftlichen, rechtsmittelfähigen Bescheid bestehen. Die Argumentation im Antrag muss die individuellen Vermittlungshemmnisse (z. B. struktureller Wandel, fehlende Marktaktualität der Vorkenntnisse oder gesundheitliche Einschränkungen) so präzise dokumentieren, dass die Behörde eine unmittelbare Vermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr datenbasiert begründen kann. Nur durch diese proaktive Steuerung der Argumentationslast wird die gesetzlich verankerte Einzelfallprüfung erzwungen und die Basis für ein erfolgreiches Widerspruchsverfahren geschaffen.
Wie Bildungsträger Teilnehmende aktiv unterstützen
Wenn potenzielle Teilnehmende mit dem Wunsch nach einer Qualifizierung zur Behörde gehen, stoßen sie aufgrund der bürokratischen Hürden vermehrt auf Widerstand. Um Frustration und unberechtigten Ablehnungen vorzubeugen, müssen Bildungsträger eine aktive Lotsenfunktion einnehmen. Die Unterstützung darf sich nicht auf die Aushändigung eines Flyers beschränken, sondern muss als strukturierter Begleitprozess aufgesetzt werden.
Bereitstellung einer maßgeschneiderten „Argumentationsmappe“: Der Erfolg des Antrags steht und fällt mit der Vorbereitung der Kundinnen und Kunden auf das Beratungsgespräch. Träger sollten Interessierten eine professionell aufbereitete Argumentationsmappe mitgeben. Diese enthält eine regionale Arbeitsmarktanalyse zum akuten Fachkräftebedarf (Nachweis der Nachhaltigkeit gegen reine „Helferjobs“) sowie einen strukturierten Abgleich des Anforderungsprofils, der die Entwertung der Alt-Qualifikationen durch den Strukturwandel transparent macht.
Formulierungshilfe für den schriftlichen Antrag: Da mündliche Anträge im aktuellen Prüfumfeld oft direkt abgewiesen werden, müssen Träger Kunden dabei unterstützen, den Antrag zwingend schriftlich einzureichen. Helfen Sie bei der Formulierung eines Begleitschreibens, das individuelle Vermittlungshemmnisse (z. B. gesundheitliche Einschränkungen, veraltete Berufsabschlüsse, lange digitale Abstinenz) klar benennt und explizit auf die Pflicht zur pflichtgemäßen Ermessensausübung verweist.
Das „Gutschein-Coaching“: Simulieren Sie das Beratungsgespräch vorab. Der Kunde muss in der Lage sein, selbstbewusst zu erklären, warum eine direkte Vermittlung ohne die Qualifizierung kurzfristig scheitern wird. Schulen Sie Ihre Interessenten darin, bei einer drohenden mündlichen Absage besonnen, aber bestimmt zu reagieren: „Ich verstehe Ihre Position, bitte erlassen Sie mir hierzu jedoch einen schriftlichen, rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheid inklusive Begründung.“
Strategische Anpassung für Bildungsträger: § 45 und § 81 neu ausrichten
Parallel zur Kundenunterstützung müssen Träger ihre interne Konzeptionsstrategie anpassen, um Zulassungen der Maßnahmen und Zuweisungen langfristig zu sichern:
Strikte Trennung von § 45 SGB III und § 16k SGB II (Ganzheitliche Betreuung): Da die ganzheitliche Betreuung nach § 16k SGB II eine eigene kommunale Flankenleistung für schwerwiegende, nicht-berufliche Hemmnisse ist, müssen Konzepte nach § 45 SGB III rein arbeitsmarktorientiert formuliert sein. Begriffe der psychosozialen Stabilisierung sind durch FW-konforme Bezeichnungen wie „Beseitigung berufsbezogener Vermittlungshemmnisse“ zu ersetzen.
Konsequente Modularisierung bei § 81/82 SGB III (FbW): Um den behördlichen Tendenzen zu kürzeren Förderzeiträumen zu begegnen, sollten Weiterbildungsmaßnahmen in eigenständig zertifizierbare Module unterteilt werden. Dies ermöglicht den Kostenträgern die schrittweise Bewilligung von Teilqualifikationen, ohne die Gesamtzulassung der Maßnahme bei einem vorzeitigen Abbruch zu gefährden.
Jetzt aktiv werden
Bestandskonzepte prüfen: Überprüfen Sie laufende Zulassungen auf kritische Begrifflichkeiten, unklare Zielgruppenbeschreibungen oder fehlende Lernerfolgskontrollen.
Begründungsmatrizen vorbereiten: Erstellen Sie interne Dokumentationsvorlagen für Ihre Produktmanager und Prüfungs-Begleitschreiben. Diese Matrizen verknüpfen kalkulatorische Abweichungen (z. B. B-DKZ-Überschreitungen durch Spezialausstattung oder kleinere Teilnehmerteiler bei intensiven Zielgruppen) direkt mit den passenden Paragrafen des SGB III, um Rückfragen der FKS präventiv abzuwehren.
FKS-Anträge präventiv prüfen: Reichen Sie Neuzulassungen oder Rezertifizierungen erst nach einer lückenlosen Analyse bezüglich der aktuellen Fachlichen Weisungen ein.
Sichern Sie Ihre Maßnahmenzulassung mit AKR Services
Fehler im Konzeptions-Design oder lückenhafte Begründungen bei B-DKZ-Überschreitungen führen unter den verschärften Prüfbedingungen im Jahr 2026 zu langwierigen Rückfragen durch die Fachkundige Stelle oder zu Zuweisungsstopps.
Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Maßnahmenkonzepte so rechtssicher, regelkonform und präzise vorzubereiten, dass sie den Anforderungen der Auditoren sofort standhalten. Kontaktieren Sie uns gern für eine Erstberatung und eine präventive Qualitätsprüfung Ihrer Konzepte.
Über den Autor
- 030 787 19 121
- 030 549 80 651
- anfrage@akr.services
Matthias Karkuschke arbeitet seit 2007 in der Bildungsträgerlandschaft. Begonnen hat alles in einem Pilotprojekt für ein Berliner Jobcenter. Daraus wurde dann später eine Vergabemaßnahme mit mehreren Hundert Teilnehmenden pro Jahr. Im Jahr 2014 gründete er zusammen mit Daniel Reichelt den Träger AKR Consult in Berlin. Seitdem verfügt das Unternehmen ununterbrochen über eine Trägerzulassung (u.a. in den Fachbereichen 1, 4 und 6 der AZAV sowie DIN EN ISO 9001). Fast 12 Jahre hat der Träger zahlreiche Vergabemaßnahmen für verschiedene Jobcenter in Berlin und Potsdam zeitweise an vier Standorten umgesetzt. 2015 folgten die ersten § 45 SGB III AVGS-Maßnahmen. Seit 2018 berät Matthias Bildungsträger mit AKR Services rund um die Themen Qualitätsmanagement, AZAV, DIN ISO 9001 und Maßnahmezulassung. Seit 2023 ist er zudem berufener Auditor für zwei bundesweit tätige fachkundige Stellen.

