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ZFU, Fernunterricht und die AZAV: Synchroner vs. asynchroner Unterricht für die Maßnahmezulassung nach AZAV

Im nachfolgenden Beitrag erläutern wir die wichtigsten Zusammenhänge zum Fernunterricht, zur AZAV-Maßnahmezulassung und gehen der Frage nach, was synchroner und asynchroner Unterricht ist und wann Sie eine ZFU-Zulassung benötigen.

Wichtige Begriffe und Abkürzungen

    • AZAV: Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung. Regelt die Zulassung von Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung, die durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert werden (bspw. für Bildungsgutscheinmaßnahmen oder im Rahmen des Qualifizierungschancengesetzes).

    • FKS: Fachkundige Stelle. Unabhängige Prüfinstanz, die Maßnahmen nach AZAV auf Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben prüft und zulässt.

    • ZFU: Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht. Zuständig für die Zulassung und Überwachung von Fernunterrichtsangeboten in Deutschland.

    • FernUSG: Fernunterrichtsschutzgesetz. Regelt die Anforderungen und den Schutz für Fernunterricht in Deutschland.

Wann ist eine ZFU-Zulassung bei AZAV-Maßnahmen erforderlich?

    • Wenn eine Maßnahme nach AZAV zugelassen werden soll und für deren Durchführung eine besondere Berechtigung (z.B. Fernunterrichtszulassung) notwendig ist, muss diese der Fachkundigen Stelle (FKS) vor der Zulassung vorgelegt werden (§ 3 Abs. 7 AZAV).

    • Eine ZFU-Zulassung ist regelmäßig erforderlich, wenn mehr als 50 Prozent der Maßnahme als asynchroner Unterricht (selbstgesteuertes Lernen, z.B. Lehrbriefe, Videos, Foren) durchgeführt werden. Dann handelt es sich um Fernunterricht nach dem FernUSG. –> Siehe dazu auch ZFU-Prüfschema Fernunterricht nachfolgend.

Was ist Fernunterricht?

    • Fernunterricht liegt vor, wenn die Teilnehmer überwiegend (> 50 Prozent) räumlich getrennt von den Lehrkräften lernen und der Austausch nicht in Echtzeit erfolgt.

    • Asynchrone Lernphasen (z.B. Selbstlernmaterialien, aufgezeichnete Videos) zählen als Fernunterricht.

    • Synchroner Unterricht ist dagegen nur dann gegeben, wenn eine direkte und unmittelbare Interaktion zwischen Lehrkräften und Teilnehmern jederzeit möglich ist – entweder in Präsenz oder bei Online-Veranstaltungen in Echtzeit ohne Aufzeichnung.

Hinweis der ZFU zur überwiegend räumlichen Trennung, § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG:
Werden ursprünglich synchron durchgeführte Veranstaltungen aufgezeichnet und den Teilnehmern nachträglich zur Verfügung gestellt, gelten diese Anteile, sowohl nach der Auslegung des BGH als auch nach der Praxis der ZFU, als asynchron. Als synchron anerkannt werden ausschließlich physische Präsenzveranstaltungen sowie Online-Veranstaltungen, die in Echtzeit ohne Aufzeichnung stattfinden.“
Quelle:
www.zfu.de

ZFU: Prüfschema Fernunterricht für Kurse/Maßnahmen

Um die Antragspflicht des (geplanten) Kurses oder Maßnahme bei der ZFU nach dem Fernunterrichtschutzgesetz (FernUSG) zu überprüfen, bietet die ZFU eine Abfrage und Prüfschema auf ihrer Website an. Oftmals gibt es hier Unsicherheit beim Ausfüllen in Bezug auf AZAV-Maßnahmen. Für diese gilt: Ja, AZAV-Kurse werden gegen Entgelt angeboten, es gibt einen Teilnehmervertrag und es findet eine Lernkontrolle statt. Bei der Lernkontrolle muss es sich nicht um eine Klausur oder Prüfung handeln. Bereits „das Anbieten eines Live-Chats oder die Möglichkeit der telefonischen Nachfrage erfüllt bereits die Anforderungen einer Lernerfolgskontrolle„. Auch die Nachfrage und Beantwortung fachlicher Fragen der Teilnehmer zählt entsprechend der ZFU zur Lernerfolgskontrolle, unabhängig von der Art des Mediums, über das diese Fragen beantwortet werden.

 

Quelle: https://zfu.de/veranstaltende/zulassung

Maßgeblich nach ZFU ist die überwiegende räumliche Trennung

Im obigen Prüfschema zur Antragspflicht nach dem FernUSG ist die 5. Frage entscheidend: Wie hoch ist der Anteil in räumlicher Trennung, also der asynchron vermittelten Inhalte? (Merke: Dazu zählt nicht der klassische Online-Unterricht im virtuellen Klassenzimmer, in dem Lehrperson und Teilnehmer gleichzeitig online sind). Überwiegen im Kurs die asynchronen Anteile (> 50 Prozent), dann handelt es sich um Fernunterricht und es gibt eine Antragspflicht bei der ZFU. Sofern Sie die Videoaufzeichnung des synchron durchgeführten Unterrichts planen und den Kursteilnehmern zur Verfügung stellen, zählen auch diese Inhalte zum asynchronen Unterricht – also zu den in räumlicher Trennung durchgeführten Lehrgangsinhalten.

AZAV: Unterricht synchron vs. asynchron

Mit den Empfehlungen des AZAV-Beirats vom 10.06.2025 hat der Beirat klar definiert, was als Unterricht gilt und was nicht:

    • Synchroner Unterricht ist die direkte Interaktion zwischen Lehrkraft und Teilnehmer, entweder vor Ort oder online in Echtzeit (ohne Aufzeichnung). Nur dies gilt als Unterricht im Sinne der AZAV.

    • Asynchroner Unterricht ist das selbstgesteuerte Lernen ohne direkte Interaktion, z.B. durch Lehrbriefe, Videos, Foren oder aufgezeichnete Veranstaltungen. Diese Anteile gelten nicht als Unterricht im Sinne der AZAV.

AZAV: Kalkulation und Zulassungsfähigkeit

    • Das neue Kalkulationsschema für AZAV-Maßnahmen, welches die Empfehlungen des AZAV-Beirats widerspiegelt, enthält sowohl synchrone als auch asynchrone Maßnahmeanteile (Kalkulationsschema bei Ihrer FKS oder AKR Services erhältlich).

    • Synchrone und asynchrone Anteile werden dabei getrennt ausgewiesen: Synchrone Anteile werden wie bisher in Unterrichtseinheiten (1 UE = 45 min) gerechnet, aber die asynchronen Anteile in Zeitstunden (60 min).

    • Auch die Kosten für die asynchronen Anteile werden in der Kalkulation erfasst, aber bei der Berechnung der Gesamtkosten für die Maßnahme werden diese nur durch die Anzahl der synchronen Unterrichtseinheiten geteilt (denn ausschließlich diese zählen als Unterricht). Das kann dann sehr schnell zu Überschreitungen der maximal förderfähigen Kosten (also des BDKS) führen.

    • Wichtig: Maßnahmen, die ausschließlich aus Fernunterricht bestehen, also nur asynchrone Anteile enthalten, sind nicht AZAV-zulassungsfähig, da sie kein Unterricht im Sinne der AZAV sind.

Quellen und weiterführende Informationen

Fragen zum synchronen oder asynchronen Unterricht Ihres Kurses oder zur Kalkulation?

Ihr Ansprechpartner: Daniel Reichelt

Sie möchten Ihre Kurse nach AZAV zulassen bzw sind unsicher, ob diese den Empfehlungen des AZAV-Beirats entsprechen, oder bei der ZFU einen Antrag stellen? Die AKR Services AZAV-Beratung begleitet Sie mit Fachwissen und Erfahrung – von der Vorbereitung Ihrer AZAV-Zulassung (zum Beispiel mithilfe unseres AZAV-Handbuchs) bis hin zur Qualitätssicherung Ihrer Weiter­bildungs­maßnahmen. Auch bei Maßnahme­zulassungen, der Umsetzung der AZAV-Checkliste oder anstehenden Rezertifizierungen stehen wir Ihnen kompetent zur Seite. Gerne informieren wir Sie auch zu weiteren aktuellen gesetzlichen Vorgaben, wie z.B. zum BDKS 2024 oder zur AZAV-Maßnahmekalkulation.

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