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Neue Fachliche Weisung mit Klarstellung zur Qualifizierung Beschäftigter (§ 82 SGB III)

Seit Anfang Januar 2026 arbeiten wir nun mit den aktualisierten fachlichen Weisungen (FW) der Bundesagentur für Arbeit zum § 82 SGB III. In unserer täglichen Praxis der AZAV-Beratung – sowohl als operativer Bildungsträger als auch in unserer Rolle als Berater und Auditoren – stellen wir fest: Die Tücke liegt wie immer im Detail und ein genaues Lesen der Weisungen lohnt sich wie immer sehr. Mehr als 70 Seiten Text bieten viel Raum für Klarstellung und Konkretisierung. Mindestens einen weiteren Beitrag zur Fachlichen Weisung zur Qualifizierung Beschäftigter nach § 82 SGB III werden wir in den kommenden Wochen veröffentlichen.

Die gute Nachricht vorweg: Die neuen Weisungen sind kein bürokratischer Selbstzweck. Sie sollen Rechtssicherheit und Verbindlichkeit schaffen. Die Herausforderung besteht jedoch darin, dass sie von uns Trägern eine deutlich präzisere Verzahnung von Maßnahmenplanung und betrieblicher Realität der Teilnehmer verlangen. Wer hier weiterhin auf „Pauschal-Lösungen“ setzt, riskiert im nächsten Audit oder bei einer Prüfung durch den Operativen Service bzw. Prüfdienst unnötige Diskussionen und unter Umständen sogar Rückforderungen.

In diesem umfassenden Beitrag analysieren wir die relevanten Änderungen – insbesondere die Ziffer 5 Absatz 6 – aus der Perspektive des Qualitätsmanagements und zeigen, wie Sie Ihre Prozesse AEZ-konform anpassen.

Das Wichtigste für Eilige:

Die Förderung des Arbeitsentgeltzuschusses (AEZ) ist ab 2026 strikter an den tatsächlichen Arbeitsausfall gekoppelt. „Flexible Lernzeiten“ ohne fixen Bezug zur Arbeitszeit gefährden die Förderung. Asynchrone Anteile müssen im COSACH-Datensatz explizit erfasst werden.
Die Fachlichen Weisungen zum § 82 SGB III der Bundesagentur für Arbeit können Sie hier im Original lesen: Fachliche Weisungen der BA zum § 82 SGB III (PDF)

Der Paradigmenwechsel: Kongruenz von Arbeitszeit und Lernzeit

Bislang gab es in der Praxis oft Grauzonen bei der Frage, wann genau ein „weiterbildungsbedingter Arbeitsausfall“ vorliegt – die Grundvoraussetzung für den Arbeitsentgeltzuschuss (AEZ) gemäß § 82 Absatz 3 SGB III. Die Bundesagentur für Arbeit hat hier in den Weisungen 2026 (Seite 30) nachgeschärft.

Aus unserer Sicht als Berater und Auditoren ist der entscheidende Satz in den neuen Weisungen die Klarstellung zur Lage und Verteilung der Maßnahme. Es reicht nicht mehr aus, dass eine Weiterbildung generell „berufsbegleitend“ stattfindet. Die Förderfähigkeit des AEZ ist nun untrennbar an die reguläre Arbeitszeit des individuellen Teilnehmers gekoppelt

Was sagt die Weisung konkret?

In Ziffer 5 Absatz 5 und 6 heißt es sinngemäß: Voraussetzungen für eine Förderung sind, dass wegen der Teilnahme an der Maßnahme Arbeitsleistung nicht erbracht werden kann und der Arbeitgeber das Entgelt fortzahlt. Die Höhe des AEZ orientiert sich am Umfang der nicht erbringbaren Arbeitsleistung.

Was bedeuten die Neuerungen für Bildungsträger? Fallstricke in der Praxis und wie Sie sie umgehen

Wir empfehlen unseren Kunden derzeit dringend, die folgenden drei Szenarien in ihren QM-Prozessen und Schulungsverträgen zu überprüfen:

Szenario A: Der Schichtarbeiter („Die Dienstag-Falle“)

Ein klassisches Problem, das wir bei Audits oft sehen: Ein Kurs findet starr am Dienstagvormittag von 08:00 bis 13:00 Uhr statt.

    • Situation: Der Teilnehmer hat in dieser Woche Spätschicht (Beginn 14:00 Uhr).

    • Problem: Der Kurs findet faktisch in seiner Freizeit statt. Es fällt keine Arbeitszeit aus.

    • Konsequenz nach FW 2026: Für diesen Zeitraum darf kein Arbeitsentgeltzuschuss abgerechnet werden. Wird er dennoch beantragt, handelt es sich um eine fehlerhafte Abrechnung.

    • Lösung: Sorgen Sie für eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers, dass die Schichtpläne an die Weiterbildung angepasst wurden (Schichttausch), sodass die Kurszeit wieder zur regulären Arbeitszeit wird.

Szenario B: Asynchrones Lernen & Homeoffice

Die neuen Weisungen gehen auf Seite 29 explizit auf asynchrone Maßnahmeanteile ein. E-Learning und Selbstlernphasen sind moderne Instrumente, bergen aber ein hohes Risiko für den AEZ. Wenn ein Teilnehmer die Freiheit hat, seine Lernmodule „irgendwann in der Woche“ zu bearbeiten, und er dies am Sonntagabend tut, entsteht dem Arbeitgeber kein Lohnausfall.

Achtung bei der Dokumentation: Um den AEZ zu sichern, müssen für asynchrone Anteile feste Lernfenster definiert werden, die innerhalb der Arbeitszeit liegen. Diese müssen dokumentiert sein (z.B. Dienstag, 14:00 – 16:00 Uhr: Selbststudium Modul 4).

Neue Anforderungen an die Dokumentation

Als Berater achten wir besonders auf die Nachvollziehbarkeit. Die saubere Dokumentation ist nicht nur für die AZAV-Maßnahmezulassung entscheidend, sondern sichert im laufenden Betrieb den Anspruch auf den Arbeitsentgeltzuschuss.

Pflichten für den Bildungsträger

Laut Seite 30 Absatz 6 der Fachlichen Weisungen zu § 82 SGB III sind spezifische Angaben zur Lage und Verteilung der Maßnahme notwendig. Besonders wichtig für Ihre Verwaltung:

  1. COSACH-Eintragung: Wenn Ihre Weiterbildung asynchrone Anteile enthält, müssen Sie die Anzahl der Stunden und Informationen zur Lage im COSACH-Datensatz unter dem Punkt „Sonstiges“ aufnehmen. Prüfen Sie, ob Ihre Verwaltungssoftware diese Schnittstelle korrekt bedient.
  2. Digitaler Nachweis: Lernplattformen (Learning Management Systeme, LMS) sollten so konfiguriert sein, dass Log-in-Zeiten oder Bearbeitungszeiten reportfähig sind. Eine „Pauschal-Unterschrift“ am Monatsende könnte bei einer Tiefenprüfung durch den Arbeitgeber-Service kritisch hinterfragt werden.

Förderkonditionen im Überblick (Stand 2026)

Für Ihre Beratungspraxis gegenüber Unternehmen ist es wichtig, die aktuellen Fördersätze griffbereit zu haben. Gemäß § 82 Absatz 2 SGB III (Seite 21 der Fachlichen Weisungen) gelten folgende Beteiligungen an den Lehrgangskosten:

  • Kleinstunternehmen (< 50 Beschäftigte): Bis zu 100% Förderung möglich. Der Regelfall ist eine Kostenbeteiligung, aber eine Vollförderung ist unter Ermessen möglich.
  • KMU (50 bis 499 Beschäftigte): Der Arbeitgeber muss sich mit mindestens 50% an den Lehrgangskosten beteiligen.
  • Großunternehmen (ab 500 Beschäftigte): Der Arbeitgeber trägt mindestens 75% der Kosten (25% Förderung).

Wichtige Ausnahme: Bei Beschäftigten ohne Berufsabschluss oder bei älteren Beschäftigten (Ü45) in KMU kann von der Kostenbeteiligung des Arbeitgebers abgesehen werden. Dies ist ein starkes Argument für Ihre Vertriebsgespräche.

Hinweis: Im Gegensatz zur landläufig oft verbreiteten Meinung haben Arbeitgeber keinen Anspruch auf die Förderung der Qualifizierung ihrer Beschäftigten. Die Förderung ist immer eine individuelle Entscheidung durch die Arbeitsagentur und setzt eine Qualifizierungsberatung durch den Arbeitgeber-Service voraus. Zuständig ist diejenige Arbeitsagentur, an deren Ort das Unternehmen seinen Sitz hat. Mehr Informationen dazu hier. Die zentrale Rufnummer des Arbeitgeber-Service der BA lautet: 0800 4555520

Präzision schützt vor Rückforderungen

Die Fachlichen Weisungen 2026 zum § 82 SGB III sind kein Grund zur Panik, sondern eine Aufforderung zur Professionalisierung. Bildungsträger, die ihre Maßnahmenstruktur sauber an den Arbeitszeitmodellen der entsendenden Betriebe ausrichten und dies lückenlos dokumentieren, sind bereits gut aufgestellt. Sie positionieren sich damit als verlässlicher Partner für die Wirtschaft, der nicht nur „Schulungen verkauft“, sondern Rechtssicherheit liefert.

Unterstützung bei der Umsetzung der Fachlichen Weisung 2026

Da wir die Herausforderungen von beiden Seiten des Tisches kennen – als operativer Träger sowie als Berater und Auditoren – unterstützen wir Sie gerne bei der Anpassung Ihrer Konzepte. Gerne informieren wir Sie umfassend, damit Sie die neuen Regelungen zur fachlichen Weisung gemäß § 82 SGB III sicher umsetzen können.

Benötigen Sie Unterstützung bei der Umsetzung der neuen Fachlichen Weisungen 2026? Unsere spezialisierte AZAV-Beratung hilft Ihnen, Maßnahmen rechtssicher zu gestalten und Rückforderungen zu vermeiden. Das Team der AKR Services berät seit über acht Jahren Bildungsträger zur Träger- und Maßnahmenzulassung und zum Qualitätsmanagement.

Profitieren Sie von unserer fachlichen und praktischen Expertise

  • Wir verfügen über fast 20 Jahre Erfahrung in der Erwachsenenbildung und in der Zusammenarbeit mit den Kostenträgern.
  • Wir betreiben selbst einen Bildungsträger in den AZAV-Fachbereichen 1, 4 und 6 in Berlin und Potsdam.
  • Wir sind als Auditoren für fachkundige Stellen tätig.

Wir begleiten Sie mit Fachwissen und Erfahrung von der Vorbereitung Ihrer AZAV-Zulassung bis hin zur Qualitätssicherung Ihrer Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung. Auch bei Maßnahme­zulassungen, der Umsetzung der AZAV-Checkliste oder anstehenden Rezertifizierungen stehen wir Ihnen kompetent zur Seite.

Ihr Ansprechpartner: 
Daniel Reichelt

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Neuregelung

Zählt die Mittagspause zur geförderten Zeit?

Nein. Pausenzeiten sind keine Arbeitszeit und somit nicht AEZ-fähig. Bei der Planung von Vollzeitmaßnahmen muss darauf geachtet werden, dass die Zeiten des AEZ-Antrags exakt den Netto-Unterrichtszeiten entsprechen.

Können auch Minijobber gefördert werden?

Ja, auch geringfügig Beschäftigte können nach § 82 SGB III gefördert werden. Wichtig ist hierbei jedoch, dass für den AEZ nur sozialversicherungspflichtige Entgelte relevant sind (siehe Seite 30, Absatz 4). Ein AEZ für Minijobber entfällt in der Regel, die Übernahme der Lehrgangskosten ist jedoch möglich.

Was gilt für das „Deutschlandticket“ bei Fahrkosten?

Interessant für Maßnahmen mit Präsenzanteil: Gemäß FW zu § 85 i.V.m. § 63 SGB III (Seite 44) werden die vollen Kosten für das Deutschlandticket übernommen, sofern dies die günstigste Variante ist – auch für Teilmonate. Dies vereinfacht die Abrechnung erheblich.


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